Vorsicht, Langfinger!
Diebstahl im Schwimmbad
Die kurze Antwort lautet: Niemand. Auch wenn es im Umkleidebereich der Schwimmhalle abschließbare Schränke gibt, können Sie vom Betreiber keinen Ersatz verlangen, wenn Dinge aus dem verschlossenen Schrank gestohlen werden. Allein Sie als Nutzer tragen das Risiko, dass Sie nach dem Training Ihre persönlichen Dinge und Wertgegenstände auch wiederbekommen.
Kein Ort für Wertsachen
Ähnlich sahen es auch die Richter des Oberlandesgerichts in Hamm (Az.: 8 U 234/04). Im verhandelten Fall wies das Gericht die Schadensersatzklage eines Saunabesuchers ab. Dieser hatte in seinem Umkleideschrank 5.000 Euro Bargeld und eine Uhr im Wert von mehr als 12.000 Euro eingeschlossen. Unbekannte brachen den Spind auf und stahlen den Inhalt. Der Saunabesucher verlangte daraufhin Schadenersatz vom Betreiber der Sauna – zu Unrecht, wie die Richter urteilten. Denn bereits anhand der leichten Bauart der Spinde hätte das Opfer erkennen können, dass dies nicht der geeignete Ort sei, um teure Wertsachen zu deponieren.






